VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen
Teilnahme an der Auktion sowie dem Nach- und Freihandverkauf
werden die nachstehenden Versteigerungsbedingungen
der Firma Richter & Kafitz Coburg ausdrücklich anerkannt:
1. Die Versteigerung ist öffentlich. Sie erfolgt
freiwillig und wird von der Firma Richter & Kafitz
Coburg in fremdem Namen und für fremde Rechnung
ausgeführt. Dies gilt nicht für Eigenware, die im
Auktions-katalog gesondert ausgewiesen ist. Die
Einlieferer (Auftraggeber) sind im Katalog durch
eine Einliefererliste gekennzeichnet. Ein Anspruch
auf Offenlegung von Einlieferern und Käufern besteht
nicht. Die Bekannt-gabe erfolgt nur für den Fall,
dass der Käufer Rechte gegen den Auftraggeber geltend
macht.
2. Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände
sind gebraucht und werden in dem Zustand aufgerufen,
in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden.
Sie können vor der Versteigerung zu rechtzeitig
angegebenen Besichtigungsterminen eingehend begutachtet
und geprüft werden. Für alle von ihm zu verantwortenden
Schäden bei der Vorbesichti-gung haftet der Kunde
in vollem Umfang. Richter & Kafitz Coburg übernimmt
keine Haftung für offene oder versteckte Mängel
sowie für Beschreibungen, Maß- und Gewichtsangaben,
Angaben über Beschaffenheit, Zustand, Beschädigungen,
Material, Ergänzungen, Änderungen, Zuschreibungen,
Datierungen, Signaturen, Epochen, Literaturverweise
und sonstige schriftliche oder mündliche Erklärungen
zu den Gegenständen. Die Objekte sind vom Kaufinteressenten
vor der Auktion in Autopsie zu überprüfen. Die Texte
des Kataloges werden nach bestem Wissen und Gewissen
erstellt und basieren auf den Erklärungen der einliefernden
Auftraggeber. Alle diesbezüglichen schriftlichen
und mündlichen Angaben von Richter & Kafitz Coburg
stellen keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne
der §§ 459 ff. BGB dar. Eine wie auch immer geartete
Haftung für eventuell fehlerhafte Inhalte der Katalogtexte
wird ausgeschlossen. Literaturhinweise dienen der
Orientierung und verweisen in keinem Falle auf zugesicherte
Eigenschaften. Für fehlende und/oder fehlerhafte
Angaben im Katalog zu Beschädigungen, Restaurierungen,
Intaktheit, Authentizität, Vollständigkeit sowie
für alle weiteren denkbaren Hinweise wird keinerlei
Gewähr geleistet. Reklamationen gegenüber Richter
& Kafitz Coburg gleich welcher Art werden nach erfolgtem
Zuschlag nicht berücksichtigt. Jegliche Gewährleistung
für Rechts- und Sachmängel sowie jegliche Rücknahme
von Objekten oder Erstattung des Kaufpreises wird
somit ausdrücklich ausgeschlossen. Rechtzeitig vorgetragene
begründete Mängel können innerhalb der Verjährungsfrist
ausschließlich gegenüber dem Einlieferer gerichtlich
geltend gemacht werden. Bei Sachmängeln, die die
Echtheit der Gegenstände betreffen, beträgt diese
12 Monate, bei sonstigen Mängeln sechs Monate vom
Zeitpunkt des Zuschlags an.
3. Die persönliche Teilnahme an der Versteigerung
setzt den Besitz einer von Richter & Kafitz Coburg
ausgegebenen Bieternummer voraus. Die Ausgabe der
Bieternummer erfolgt ausschließlich an Personen,
die im Besitz eines Auktionskataloges sind und die
per Unterschrift und Hinterlegung von Namen und
Adresse die Versteigerungsbedingungen akzeptieren.
Dem Auktionshaus unbekannte Bieter haben sich mittel
Ihres Ausweises zu legitimieren. Der Bieter kauft
im eigenen Namen und für eigene Rechnung, es sei
denn, er legt vor der Auktion eine Vollmacht vor,
die ihn als Bieter im Auftrag eines Dritten ausweist.
Für schriftliche Gebote erfolgt die Annahme der
Aufträge bis spätestens einen Tag vor dem Versteigerungstermin.
Bei gleichen Geboten ist das frühere Ein-gangsdatum
maßgeblich. Schriftliche Gebote sind für den Bieter
bindend und können nicht zurückgezogen werden. Das
Auktionshaus kann die Bearbeitung von Geboten ablehnen.
Telefonisches Bieten in der Auktion ist ab einem
Limitpreis von mindestens DM 500,-- pro Katalognummer
möglich und bedarf der vorherigen schriftlichen
Vereinbarung, die das Mindestgebot des Limitpreises
voraussetzt. Bei Nichtzustandekommen der telefonischen
Kontaktaufnahme gilt der Limitpreis als vereinbartes
Gebot.
4. Die Katalognummern werden in der Regel in der
angegebenen Reihenfolge aufgerufen. Der Aufruf beginnt
im Normalfall zu dem im Katalog angesetzten Limitpreis,
es sei denn, dass bereits höhere schriftliche Gebote
vorliegen. Objekte "ohne Limit" werden mit mindestens
DM 20.- zum Aufruf gebracht. Gesteigert wird um
etwa zehn Prozent, mindestens aber um zehn DM. Der
Zuschlag wird erteilt, sobald nach dreimaligem Wiederholen
des Höchstgebotes kein weiteres höheres Gebot vorliegt.
Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern
zu trennen, zu vereinigen, zu übergehen, zurückzuziehen
oder außerhalb der Reihenfolge aufzurufen. Der Versteigerer
kann Gebote ablehnen. Geben mehrere Personen das
gleiche Gebot ab, so entscheidet das Los, oder der
Versteigerer ruft das Objekt erneut auf. Bei Unklarheit
über einen Zuschlag steht es dem freien Ermessen
des Versteigerers zu, den Zuschlag zu erteilen oder
neu aufzurufen. Will ein Höchstbietender sein Gebot
nicht gelten lassen, so kann Richter & Kafitz Coburg
diesem dennoch den Zuschlag geben und die sich hieraus
ergebenden Rechte verfolgen. Der Versteigerer kann
aber auch dem nächstniedrigeren Gebot den Zuschlag
erteilen oder den Gegenstand erneut aufrufen. Untergebote
werden ausschließlich unter Vorbehalt angenommen,
nicht aber mehr als zehn Prozent unter dem Limitpreis.
Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der
Bieter für die Dauer von zwei Wochen an sein Gebot
gebunden. Innerhalb dieser Frist erhält er Nachricht
über den Vorbehaltsentscheid. Wird ein Vorbehaltsgebot
während oder nach der Auktion mindestens zum Limitpreis
überboten, so wird es hinfällig.
5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und zur
Zahlung der ersteigerten Gegenstände. Mit dem Zuschlag
gehen die Gefahr für Verluste oder Beschädigungen
sowie alle Rechte und Pflichten unverzüglich auf
den Käufer über. Eine Versicherung besteht nicht.
Der Zuschlagpreis ist der Nettobetrag, auf den ein
Aufgeld in Höhe von fünfzehn Prozent zuzüglich der
jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer auf
das Aufgeld erhoben wird. Der gesamte vom Käufer
zu entrichtende Betrag (Nettopreis plus Aufgeld
plus Mehrwertsteuer auf letzteres) wird sofort fällig
und ist in bar am Tage der Versteigerung bei Richter
& Kafitz Coburg zu bezahlen. Bei schriftlichem oder
telefonischem Bieterzuschlag wird der Gesamtbetrag
sofort mit der Rechnungsstellung fällig. Erst mit
vollständig erfolgter Bezahlung erwirbt der Ersteigerer
das Recht auf die Aushändigung der erworbenen Gegenstände.
Ersteigerte Ware ist bis spätestens eine Woche nach
der Auktion abzuholen, ansonsten werden die Objekte
auf Gefahr und Kosten des Käufers eingelagert. Auf
Wunsch des Ersteigerers werden die Objekte mit Ausnahme
zerbrechlicher und sperriger Gegenstände auf Gefahr
des Ersteigerers kostenpflichtig zugeschickt (Portokosten
zuzüglich Verpackungspauschale nach Aufwand, mindestens
DM 50.-). Kommt der Ersteigerer mit seiner Verpflichtung
zur Zahlung und Abnahme in Verzug, so hat Richter
& Kafitz Coburg das Recht, die ersteigerten Gegenstände
auf Kosten des Käufers bei einer Spedition einzulagern.
Darüber hinaus werden Zinsen in Höhe von 1 Prozent
pro begonnenem Monat erhoben. Kommt ein Käufer seinen
Verpflichtungen nicht nach, so hat das Auktionshaus
das Recht, die Gegenstände erneut zur Versteigerung
zu bringen. Falls die Objekte hierbei versteigert
werden, so erlöschen alle Rechte des säumigen Käufers.
Er haftet für einen eventuellen Mindererlös und
für alle anfallenden Kosten und Auslagen, hat jedoch
auf einen Mehrerlös keinerlei Anspruch und kann
von weiteren Geboten ausgeschlossen werden.
6. Alle aufgeführten Versteigerungsbedingungen
gelten - soweit sie anwendbar sind - auch für den
Nachverkauf und den Freihandverkauf. Objekte aus
der Zeit des Nationalsozialismus werden ausschließlich
zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der
Abwehr verfassungswidriger Ziele und für die Wissenschaft
in Forschung und Lehre zur Versteigerung gebracht.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand (soweit dies
gesetzlich zulässig ist) für alle Vertragspartner
ist Coburg. Mit jedem abgegebenem schriftlichen
oder mündlichen Gebot anerkennt der Bieter ausdrücklich
und ohne Einwände sämtliche Punkte dieser Auktionsbedingungen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Sollten
eine oder mehrere der aufgeführten Versteigerungsbedingungen
ungültig sein oder werden, so behalten die anderen
gleichwohl ihre Gültigkeit. An die Stelle der ungültigen
Regelung tritt eine Bestimmung, die der ungültig
gewordenen in juristischem und wirtschaftlichem
Sinne möglichst nahe kommt.
Coburg, den 1. März 2001
Dr. Dr. phil. habil. Heinz-Dietmar Richter & Viviane
Kafitz M.A.
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